Brauchtumsfeuer 2023

INFORMATION

betreffend BRAUCHTUMSFEUER

 

Die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung vom 10. März 2011, LGBl. Nr. 31/2011, idF vom 20. April 2017, LGBl. Nr. 14/2017, beinhaltet nun die tieferstehend genannten Brauchtumsfeuer.

 

Konkret sind folgende Brauchtumsfeuer zulässig:

  1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
  2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
  3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 9. Oktober auf 10. Oktober,
  4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
  5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,
  6. Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli.

 

Sämtliche Brauchtumsfeuer sind am Gemeindeamt Grafenstein mittels Formular schriftlich (unter Bekanntgabe der Parzellennummer und der Zustimmung des Grundeigentümers) spätestens vier Tage (für das Osterfeuer am Karsamstag ist  das Ansuchen bzw. die Meldung bis spätestens 3. April 2023, 12.00 Uhr während des Parteienverkehrs schriftlich einzubringen - später einlangende Ansuchen/Meldungen können nicht mehr berücksichtig werden!) vor dem Abbrennen, und der Namhaftmachung einer verantwortlichen Person, zu melden.

Die Feststellung, ob es sich um eine Feuerstelle im bebauten oder unbebauten Gebiet handelt, obliegt letztendlich der Behörde.

Mit der Antragstellung stimmen Sie der Begutachtung der Feuerstelle durch Bürgermeister Mag. Stefan Deutschmann sowie dem GFK Mag. Christian Lauer oder dessen Vertretung zu.

Sollte sich im Zuge der Begutachtung herausstellen, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Brauchtumsfeuer handelt, werden Bundesgebühr und Verwaltungsabgabe aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben fällig und gelangen Mittels Bescheid zur Vorschreibung.


Hinweis: Die Verrechnung einer Kommissionsgebühr für den Ortsaugenschein und die Begutachtung durch den Bürgermeister und Gemeindefeuerwehrkommandanten wird als Serviceleistung für die Bevölkerung der Marktgemeinde Grafenstein nicht in Rechnung gestellt und gelangt daher auch nicht zur Einhebung.

 

 

 

 

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